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Satzung

 

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

SCHÜTZENVEREIN HERRENSTETTEN E. V.

Und hat seinen Sitz in

89281 ALTENSTADT ORTSTEIL HERRENSTETTEN

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.

(Er ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB)

§2

Zweck des Vereines

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.

Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Damit ist er gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4

Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden, wer das 12. Lebensjahr vollendet hat.

Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an den 1. Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Der Verein hat:

 a) aktive Mitglieder über 18 Jahre

b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre

c) passive Mitglieder

d) Ehrenmitglieder

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem 1. Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht dies nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitlied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

b) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.

Der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen.

Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.

Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereines Gebrauch zu machen.

Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsmäßigen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereines gelegenen Empfehlungen zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

§7

Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seien Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§8

Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereines sind:

1. das Schützenmeistersamt

2. der Vereinsausschuss

3. die Mitgliederversammlung

zu 1: Das Schützenmeistersamt besteht aus einem

1. und 2. Vorstand,

1. und 2. Schatzmeister,

1 Schriftführer und

1 Sportwart.

Die beiden Vorstände sind Vorstand im Sinne des §26 BGB.

Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Vorstandes wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorstandes.

Die Mitglieder des Schützenmeistersamtes werden schriftlich mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeistersamt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Zu 2: Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeistersamt und fünf Beisitzern.

Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeistersamt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeistersamt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Vorstand einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeistersamtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzungen und gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereines üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der Vereinsangelegenheiten entstehende notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Zu 3: die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Vorstand durch persönliches Anschreiben der Mitglieder und durch die Tagespresse, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 7 Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Entgegennahme der Berichte

a) des 1. Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;

b) des Kassiers über die Jahresabrechnung;

c) der Rechnungsprüfer;

d) des Sportwartes.

2. Entlastung des Schützenmeistersamtes.

3. Nach Ablauf der Wahlperiode

a) Wahl der Mitglieder des Schützenmeistersamtes und des Ausschusses.

b) Wahl der Rechnungsprüfer.

4. Genehmigung des Haushaltvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages

5. Satzungsänderungen.

6. Verschiedenes.

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand eingereicht werden, spätere nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeistersamtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und

Vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeistersamt das Verlangen stellt.

§9

Auflösung des Vereines

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereines kann nicht erfolgen, wenn sich mindestens 7 Mitglieder entschließen, ihn weiterzuführen. Im Falle einer Auflösung des Vereines ist das vorhandene Vermögen an den Markt Altenstadt zu übertragen, der dies unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, für den Ortsteil Herrenstetten, zu verwenden hat.

 

Genehmigt in der Mitgliederversammlung vom 08. Januar 1994